Grad der Behinderung (GdB)
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Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine rechtliche Einstufung, mit der festgestellt wird, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Teilhabe am Leben beeinträchtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine körperliche oder psychische Erkrankung handelt – auch Depressionen, bipolare Störungen, Schizophrenien oder Angststörungen können zu einem GdB führen.
Was bedeutet GdB?
Der GdB wird in Zehner-Schritten von 20 bis 100 festgelegt.
Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.
Ab einem GdB von 30 oder 40 kann man eine Gleichstellung beantragen, wenn die Einschränkungen am Arbeitsplatz vergleichbar schwer wiegen.
Die Höhe des GdB richtet sich nicht nach der Diagnose allein, sondern danach, wie stark die Erkrankung den Alltag, das Berufsleben und die soziale Teilhabe beeinträchtigt.
Voraussetzungen
Es muss eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegen, die länger als 6 Monate besteht.
Die Beeinträchtigungen müssen ärztlich nachgewiesen werden (z. B. Befunde, Arztbriefe, Gutachten).
Die Erkrankung muss sich deutlich auf das tägliche Leben auswirken (z. B. Arbeit, Freizeit, Selbstversorgung).
Beispiele für eine mögliche Anerkennung:
Depressionen mit wiederkehrenden oder langanhaltenden Episoden, die zu Arbeitsunfähigkeit führen.
Bipolare Störung mit ausgeprägten Phasen und Klinikaufenthalten.
Schizophrenie mit anhaltenden Beeinträchtigungen im Denken, Fühlen oder sozialen Leben.
Beantragung
Zuständige Stelle: Der Antrag wird beim Versorgungsamt oder dem zuständigen Landesamt für Soziales / Inklusion gestellt.
Formulare: Es gibt dafür offizielle Antragsformulare, die meist online oder per Post verfügbar sind.
Unterlagen: Ärztliche Befunde, Krankenhausberichte, Therapienachweise sollten beigelegt werden. Je vollständiger die Unterlagen, desto besser kann die Behinderung eingeschätzt werden.
Prüfung: Das Amt holt ggf. weitere ärztliche Stellungnahmen ein oder beauftragt ein Gutachten.
Bescheid: Der GdB wird schriftlich mitgeteilt. Falls ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird, erhält man zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis.
Rechte und Nachteilsausgleiche
Ein anerkannter GdB bringt verschiedene Vorteile, die als Nachteilsausgleiche bezeichnet werden:
Steuerfreibeträge: Je nach Höhe des GdB können zusätzliche Pauschbeträge geltend gemacht werden.
Zusatzurlaub: Arbeitnehmer:innen mit Schwerbehindertenstatus haben Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr.
Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes aussprechen.
Besondere Hilfen im Berufsleben: z. B. technische Hilfen, Arbeitsplatzanpassungen, Unterstützung durch Integrationsfachdienste.
Vergünstigungen: z. B. ermäßigter Eintritt, Ermäßigungen im Nahverkehr, Parkerleichterungen (je nach Merkzeichen).
Gleichstellung
Auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit den Status der Gleichstellung erhalten, wenn sie dadurch am Arbeitsplatz besser geschützt sind. Sie gelten dann arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte und profitieren z. B. vom Kündigungsschutz.
Wirkung für Betroffene
Ein GdB bedeutet nicht nur finanzielle Entlastung. Er ist auch ein offizielles Signal der Anerkennung, dass psychische Erkrankungen genauso ernst zu nehmen sind wie körperliche. Er kann dazu beitragen, mehr Sicherheit im Berufsleben zu haben, finanzielle Vorteile zu nutzen und zusätzliche Hilfen zu erhalten.
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Auf der Website des Bundesportals wählt man zunächst die Region aus, wo die Leistung beantragt werden soll und gelangt dann auf die richtige Seite, wo der Antrag heruntergeladen werden kann.
https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99015004037000
Notfall-Hinweis
⚠️ Bei akuter Suizidgefahr:
Notruf 112 oder Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 (kostenlos, rund um die Uhr)